Ist der Arbeitsunfall eingetreten, sind Geschäftsführung und leitende Angestellte immer häufiger Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung) ausgesetzt.
Die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern führen gerade im Bauhandwerk zu den teuersten Personenschäden überhaupt. Regressschäden bewegen sich durchschnittlich in Schadenhöhen von 150.000-900.000 EUR. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften, Arbeitsschutzrichtlinien, Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften ist eine präventive Risikoabsicherung kaum zu leisten. Insbesondere betroffen sind auch Generalunternehmer, denn die Vorschriften sind nicht nur auf die eigenen Mitarbeiter, sondern auch auf Mitarbeiter von Subunternehmern anwendbar (gesamtschuldnerische Haftung). Wir bewerten den Regress inzwischen als das größte operative Risiko von produzierenden und handwerklichen Tätigkeiten.
Die Anspruchsgrundlage § 110 SGB VII bezieht sich auf einen Regress aus Verschulden mit deliktischem Charakter (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften). Ein Unternehmen selbst kann jedoch nicht deliktisch haften, sondern entweder die Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (die Geschäftsführer) oder im Fall der Personengesellschaft ohnehin die Inhaber persönlich und unmittelbar. Das ist u.a. der Grund warum Sozialversicherungsträger im Wege des Rückgriffs nicht nur das Unternehmen, sondern in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens, die Geschäftsführer und leitende Angestellte persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können.
Eine Haftpflichtversicherung bietet keinen umfassenden Schutz gegen alle Haftpflichtgefahren eines Versicherungsnehmers. Vielmehr werden von vornherein nur die im Versicherungsvertrag deklarierten Risiken gedeckt (primäre Risikobegrenzung). Innerhalb dieses versicherten Bereichs erfährt der Deckungsschutz durch Ausschlüsse weitere Einschränkungen (sekundäre Risikobegrenzung).
Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen schließen Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern vom Versicherungsschutz inzwischen gänzlich aus oder knüpfen den Versicherungsschutz an Voraussetzungen, die in der betrieblichen Praxis regelmäßig nicht zu leisten sind. Wir haben in Zusammenarbeit mit einem Versicherungskonsortium eine adäquate Lösung entwickelt.
Zeichnungskapazitäten durch Konsortialversicherung
- Absicherung der Regressforderung von Sozialversicherungsträgern nach einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters oder Subunternehmers
- Absicherung von zivilrechtlicher Schadensersatzforderung (§ 110 SGB VII)
- Absicherung von Unternehmenshaftung und persönlicher Haftung
- Abgesichert sind Geschäftsführer, Inhaber, leitende Angestellte, Betriebssicherheitsbeauftragte und Prokuristen
- Abwehr unberechtigter Ansprüche und Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Versicherungssumme pauschal 5 Mio. EUR – Keine Selbstbeteiligung
- Für jede Gesellschaftsform geeignet (GmbH, E.K., GmbH & Co KG, KG, GbR)
- Absicherung auch für bereits eingetretene Arbeitsunfälle, solange Inanspruchnahme noch nicht erfolgt ist
- Ergänzung zur bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung
- Schadensbearbeitung und Vertretung durch spezialisierte Rechtsanwälte