Behördlichen und gesetzliche Sicherheitsvorschriften

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Versicherungsnehmer haben die mit dem Versicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten. Die genannten vertraglich vereinbarten sowie die aufgeführten besonderen Sicherheitsvorschriften sollen dem Risiko vorbeugen, dass versicherte Gefahren überhaupt eintreten bzw. deren Auswirkungen mindern. Beachten Sie als Versicherungsnehmer diese Sicherheitsvorschrift nicht, so kann der Versicherer unter den in den Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden.

Die Regelung zur Einhaltung aller niedergeschriebenen Sicherheitsvorschriften findet sich in den meisten Sachversicherungen.

Gesetzliche Sicherheitsvorschriften
Gesetzliche Sicherheitsvorschriften beziehen sich u.a. auf die Feuersgefahr, denn an der Verhütung von Bränden besteht ein öffentliches Interesse. Sie sind in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder der Länder enthalten. Die Feuerstättenverordnung, die u. a. die Entfernung zwischen Abgasrohr eines Ofens und brennbaren Bauteilen regelt, und die im Schornsteinfegergesetz vorgeschriebene Abnahme und regelmäßige Überprüfung von Feuerungsanlagen dienen dem Brandschutz und sind damit gesetzliche Sicherheitsvorschriften. Wurde der Abstand nicht eingehalten bzw. lag die Genehmigung des Schornsteinfegers nicht vor, so hat der Versicherer den objektiven Tatbestand bewiesen und muss Vorsatz des VN beweisen, während der VN das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit nachweisen muss, bzw. die Verletzung nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Wurde die Feuerungsanlage des Hauses nicht regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüft und gekehrt, so liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift vor; auch wenn der Schornsteinfeger ca. einundeinviertel Jahr nach Hauserwerb durch den VN seiner Kehrpflicht nicht nachgekommen ist, ist von einfacher Fahrlässigkeit des VN auszugehen. Hatte die untere Bauaufsichtsbehörde den Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die Landesbauordnung zur Instandsetzung des Gebäudes aufgefordert und kommt der VN dieser Aufforderung nicht nach, so hat er gegen eine behördlich angeordnete Sicherheitspflicht verstoßen.

Behördliche Sicherheitsvorschriften
Behördliche Anordnungen werden von Institutionen erlassen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Typisches Beispiel sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.. Als behördliche Sicherheitsvorschrift ist auch eine Auflage in einer Baugenehmigung anzusehen, die – wie der Bau einer Brandmauer – dem Brandschutz dient; ihrem Zweck nach soll die Brandmauer ein Übergreifen des Feuers verhindern.

 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer vertragliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Versicherer möchte mit dieser Regelung den Versicherungsnehmer kraft Versicherungsschutz motivieren, dafür Sorge zu tragen, dass ein Versicherungsschaden erheblich minimiert oder vermieden wird.

Beispiel
Der Versicherungsnehmer hat:

  • die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
  • während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z.B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
  • mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
  • über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
  • Das „Parken“ eines Fahrzeugs in einer Räumlichkeit setzt die Genehmigung als Garage voraus. Dies wird in der Regel bei den Lagerhallen nicht der Fall sein. Insbesondere da die Genehmigung als Garage an relativ hohe Anforderungen geknüpft ist.
  • Auch gehört die Revision elektrischer Licht und Kraftanlagen, im Besonderen nach einem Überspannungsschaden zu einer regelmäßig problembehafteten Vereinbarung.

 Die Nennung der vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist an dieser Stelle nicht abschließend.

Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen der Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, bestimmen sich aus den vereinbarten Vertragsbedingungen. Danach ist der Versicherer, wenn die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird, berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos zu kündigen. Dies entspricht der Regelung in § 28 Abs. 1 VVG. Überdies kann vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit eintreten.

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