Apotheker & Arzthaftungsgrundsätze

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Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus und bleibt unaufklärbar, ob ein gesundheitlicher Schaden des Patienten auf diesen Fehler zurückzuführen ist, muss der Apotheker – entsprechend den Arzthaftungsgrundsätzen – beweisen, dass der Schaden nicht auf der Fehlmedikation beruht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 07.08.2013 entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger wurde im Juni 2006 mit einem Down-Syndrom und einem Herzfehler geboren. Bis zu einer geplanten Herzoperation sollte er ein herzstärkendes Medikament erhalten. Aufgrund eines Versehens stellte der Arzt das Rezept in einer 8-fach überhöhten Dosierung aus. Der Apotheker, der nach Ansicht des Gerichts angesichts des Alters des Patienten die Überdosierung hätte erkennen müssen, verkaufte dennoch das Medikament entsprechend der verschriebenen Rezeptur. Nach wenigen Tagen der Einnahme des Medikaments erlitt der Kläger einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten hinweg reanimiert werden. Zudem war der Darm des Klägers beschädigt. Die Eltern nahmen als Vertreter des Klägers den Arzt sowie den Apotheker auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt und die Beklagten legten Berufung ein.

Überdosierte Medikamentenabgabe grob fehlerhaft

Für den Bereich der Haftung von Ärzten für Behandlungsfehler ist seit Langem folgende Verteilung der Beweislast anerkannt: Liegt nur ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass ein Schaden auf der fehlerhaften Behandlung beruht. Bei einem groben Behandlungsfehler dagegen wird vermutet, dass der Schaden kausal auf den Fehler zurückgeht. Dies ist nun auch in dem seit 26.02.2013 geltenden Patientenrechtegesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 630h Abs. 5 BGB). Diese Grundsätze hat der Senat nun auch auf die Haftung von Apothekern übertragen und damit eine bisher in der Rechtsprechung ungeklärte Frage erstmals entschieden. Ein solcher Fehler wie der vorliegende dürfe einem Apotheker schlechterdings nicht unterlaufen, so der Senat. Angesichts des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker in ganz besonderer Weise Sorgfalt walten lassen und den Fehler im Rezept erkennen müssen. Es handele sich somit um einen groben Fehler.

Berufshaftpflichtversicherung

Nun enthalten einige Berufshaftpflichtversicherungen folgenden Ausschluss. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. Problematisch wird diese Ausschlussregelung bei Verletzung von typischen Berufspflichten:

  • Befragungspflicht (Vorerkrankungen, Allergien, Wechselwirkungen)
  • Grobe fachliche Fehler
  • Organisationsverschulden Allgemein – Kein ausreichendes Risikomanagement
  • Keine- oder unzureichende Dokumentation
  • Inhaltlich unvollständiges Aufklärungsgespräch

Unter Hinzuziehung eines internationalen Versicherungskonsortiums können wir exklusiv Deckung zeichnen. Selbstbeteiligung mind. 10.000 EUR Versicherungssumme maximal 10.000.000 EUR.