Steuerberater – nicht berufstypische Tätigkeiten

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Die wenigsten Steuerberater interessieren sich für das Bedingungswerk ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung. Das ist kein Zufall. Traditionell ist die Sorgfalt von Freiberuflern in eigenen Angelegenheiten begrenzt und man kümmert sich lieber um die Mandanten als die Versicherung. Auch ist der Irrglaube verbreitet, die Berufs-Haftpflichtversicherung sei ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Tatsächlich lauern in den Versicherungsbedingungen jedoch gravierende Risikoausschlüsse und leistungsgefährdende Obliegenheiten, auf die dieser Beitrag in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung aufmerksam machen will.

Kern der Berufshaftpflichtversicherung ist die Versicherung des berufstypischen beruflichen Risikos als Steuerberater. Das bedeutet, dass nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Steuerberaters versichert ist, sondern nur diejenige, die steuerberatertypisch ist. Nicht selten werden jedoch Steuerberater in Angelegenheiten tätig, die keinen besonderen Bezug zur klassischen steuerberatenden Tätigkeit haben. Insbesondere bei der Betreuung von kleinen und mittelgroßen inhabergeführten Unternehmen oder vermögenden Einzelpersonen wächst der Steuerberater häufig in die Rolle eines „Consigliere“ hinein, den man auch in nicht-steuerlichen Dingen um Rat fragt.

Für solche Beratungsleistungen besteht kein i.d.R. Versicherungsschutz. Typische Fälle einer nicht versicherten, weil nicht steuerberatertypischen Tätigkeit sind etwa die Anlageberatung, die Erstellung von Zahlungsplänen, die Tätigkeit als Makler oder die Einschaltung als Strohmann zum Verschleiern von Eigentumsverhältnissen. Ebenfalls als nicht berufstypisch wird die Tätigkeit als Treuhänder im Rahmen von Bauherrenmodellen oder ähnlichen Kapitalanlagemodellen angesehen. Nicht zulässig ist die Beratung in gesellschaftsrechtlichen Fragen, die einen Rechtsbeistand erfordern. Die Abgrenzungskriterien sind unscharf und umstritten.

Unsere Empfehlung:

Wir empfehlen Steuerberatern in einer kritischen Analyse zu reflektieren, in welchem Umfang die eigenen Tätigkeiten noch als ein berufstypisches Risiko zu beurteilen sind. Ferner sollte der Katalog der mitversicherten Tätigkeiten offen formuliert und möglichst weit ausgelegt werden. Was ist mit Aspekten einer Unternehmensberatung? Erfolgen gelegentlich Anlageempfehlungen? Was ist mit den technischen Schnittstellen und Daten des Mandanten bei einem Cyberangriff? Welche Ausschlüsse enthält die Berufshaftpflichtversicherung?